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Art 13 BayEbFöG (Bayern) — Landesstatistik

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Statistik erhebt Angaben zu

1. Art und Zahl der staatlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

2. Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit,

3. deren finanziellen Aufwand und

4. nicht personenbezogenen Daten über das dort beschäftigte Personal.

Die Förderempfänger haben dem Landesamt für Statistik die erforderlichen Angaben zu übermitteln.