(1) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.