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Art 99 BayEUG (Bayern) — Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.