Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

BayESG

Art 10 Rechtsverordnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung,

2. die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,

3. die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnaufsicht auf andere öffentliche oder private Einrichtungen,

4. nichtöffentliche Eisenbahnen im Rahmen des § 26 Abs. 5 Satz 3 AEG, insbesondere über den Bau, die Ausrüstung und die Unterhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie über den Bahnbetrieb nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes.

Art 9 Art 11