Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

BayESG

Art 11 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/11#abs-1 (1) Den Bestimmungen des II. Teils unterliegen die Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie die Seilbahnen des öffentlichen Güterverkehrs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayESG/11#abs-2 (2) Die Vorschriften des II. Teils gelten nicht für

1. Anlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und e bis g der Verordnung (EU) 2016/424,

2. Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen und

3. Seilbahnen zum alleinigen und nichtöffentlichen Transport von Gütern.

Art 10 Art 12