Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)
BayEGRiLLehrV§ 7 Ziel des Anpassungslehrgangs
Stand: 25.08.2026
Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen erworbener und geforderter Vorbildung und Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale nacherworben werden.