Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

BayEGRiLLehrV

§ 6 Bestehen der Eignungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/6#abs-1 (1) Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden. Für das Bestehen von Feststellungsprüfungen gelten die jeweiligen hierfür erlassenen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/6#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen, Lehrproben und Feststellungsprüfungen bestanden sind.

§ 5 § 7