Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

BayEGRiLLehrV

§ 8 Rechtsstellung der Teilnehmer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleistet. Für die Rechte und Dienstpflichten gelten die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung sinngemäß.

§ 7 § 9