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§ 7 BayEGRiLLehrV (Bayern) — Ziel des Anpassungslehrgangs

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen erworbener und geforderter Vorbildung und Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale nacherworben werden.