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# § 6 BayEGRiLLehrV (Bayern) — Bestehen der Eignungsprüfung

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Einzelprüfung oder eine Lehrprobe ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde. Nicht bestandene Einzelprüfungen oder Lehrproben können einmal wiederholt werden. Für das Bestehen von Feststellungsprüfungen gelten die jeweiligen hierfür erlassenen Bestimmungen.

(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen, Lehrproben und Feststellungsprüfungen bestanden sind.

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Zitiervorschlag: § 6 BayEGRiLLehrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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