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§ 3 BayEGRiLLehrV (Bayern) — Ziel der Eignungsprüfung

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die antragstellende Person die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt im Freistaat Bayern erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.