Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

BayEGRiLLehrV

§ 11 Bewertung des Anpassungslehrgangs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/11#abs-1 (1) Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung, in der folgende Merkmale berücksichtigt werden:

1. Unterrichtskompetenz,

2. Erzieherische Kompetenz,

3. Handlungs- und Sachkompetenz.

Gegebenenfalls werden auch die Leistungen in den Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und in den Kursen oder Praktika gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 in dieser Bewertung berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/11#abs-2 (2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

§ 10 § 12