Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

BayEGRiLLehrV

§ 10 Meldung und Zulassung zum Anpassungslehrgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/10#abs-1 (1) Anträge auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang sind spätestens bis 15. April des laufenden Jahres an das Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zu richten. Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/10#abs-2 (2) Nicht zugelassen wird,

1. wer die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt,

2. wer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, soweit die Strafe noch nicht getilgt ist,

3. für wen auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist,

4. wer sich in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet.

Bezüglich Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist ein nach ausländischem Recht gegebener vergleichbarer Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/10#abs-3 (3) Die Zulassung kann versagt werden,

1. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 führen kann,

2. wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine mangelnde Eignung für die Tätigkeit als Lehrer schließen lassen,

3. wenn die Anmeldung nicht vollständig oder nicht termingerecht eingereicht worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/10#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Zulassung ist der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 9 § 11