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§ 11 BayEGRiLLehrV (Bayern) — Bewertung des Anpassungslehrgangs

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung, in der folgende Merkmale berücksichtigt werden:

1. Unterrichtskompetenz,

2. Erzieherische Kompetenz,

3. Handlungs- und Sachkompetenz.

Gegebenenfalls werden auch die Leistungen in den Lehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und in den Kursen oder Praktika gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 in dieser Bewertung berücksichtigt.

(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.