Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt 49 Entschädigungsvorschriften in anderen Gesetzen
Stand: 25.08.2026
Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.