Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung
BayEGArt 50 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten nach Art. 7 dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.