Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.