Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

BayEG

Art 44 Rechtsbehelfe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/44#abs-1 (1) Für Klagen wegen der Entschädigung, wegen Ausgleichszahlungen mit Ausnahme des Härteausgleichs nach Art. 18 und wegen der Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/44#abs-2 (2) Im übrigen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Neben den Fällen der Art. 70 und 74 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG findet ein Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch bei Entscheidungen nach Art. 34 und 39 nicht statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayEG/44#abs-3 (3) Förmliche Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung sind insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, daß sie eine selbständige Rechtsverletzung darstellt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1

Art 43 Art 45