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# Art 44 BayEG (Bayern) — Rechtsbehelfe

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Klagen wegen der Entschädigung, wegen Ausgleichszahlungen mit Ausnahme des Härteausgleichs nach Art. 18 und wegen der Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Im übrigen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Neben den Fällen der Art. 70 und 74 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG findet ein Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) auch bei Entscheidungen nach Art. 34 und 39 nicht statt.

(3) Förmliche Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung sind insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, daß sie eine selbständige Rechtsverletzung darstellt.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1

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Zitiervorschlag: Art 44 BayEG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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