Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren
BayDokZugV§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung
Stand: 25.08.2026
Der Anspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.