Der Anspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
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Der Anspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.