Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

BayDokZugV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDokZugV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens wegen Blindheit, Erblindung oder einer anderen Sehbehinderung nach Maßgabe von Art. 2 BayBGG zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDokZugV/1#abs-2 (2) Die Berechtigten können ihren Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayBGG gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinn des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG, dem Bayerischen Rundfunk und der Landeszentrale für neue Medien (Verpflichtete) sowie gegenüber den Staatsanwaltschaften, soweit diese ein Verwaltungsverfahren durchführen, geltend machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDokZugV/1#abs-3 (3) Auf das Bußgeldverfahren findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2