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BayDiG

Art 12 Rechte in der digitalen Verwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/12#abs-1 (1) Jeder hat das Recht nach Maßgabe der Art. 16 bis 18 digital über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Er kann verlangen, dass Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Art. 19 ihm gegenüber digital durchgeführt werden. Die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren auch nichtdigital zu erledigen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/12#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden haben den Beteiligten in digitalen Verfahren eine nichtdigitale Beratung, Auskunft und Anhörung anzubieten. Die Kontaktdaten für die persönliche Beratung, Auskunft und Anhörung sollen für die Beteiligten leicht erkennbar, erreichbar und ständig verfügbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/12#abs-3 (3) Der sofortige Vollzug vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte ist nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

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