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# Art 12 BayDiG (Bayern) — Rechte in der digitalen Verwaltung

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder hat das Recht nach Maßgabe der Art. 16 bis 18 digital über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Er kann verlangen, dass Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Art. 19 ihm gegenüber digital durchgeführt werden. Die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren auch nichtdigital zu erledigen, bleibt unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden haben den Beteiligten in digitalen Verfahren eine nichtdigitale Beratung, Auskunft und Anhörung anzubieten. Die Kontaktdaten für die persönliche Beratung, Auskunft und Anhörung sollen für die Beteiligten leicht erkennbar, erreichbar und ständig verfügbar sein.

(3) Der sofortige Vollzug vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakte ist nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 12 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/12

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