Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz
BayDiGArt. 16 Digitale Kommunikation
Stand: 01.04.2026
Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung digitaler sowie im Sinne des Art. 3a Abs. 2 und 3 BayVwVfG schriftformersetzender Dokumente zu eröffnen. Die Übermittlung digitaler Dokumente durch Behörden ist zulässig, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Behörden stellen geeignete sichere Verfahren für die Kommunikation mit dem Nutzer bereit. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Behörde über die Art und Weise der Übermittlungsmöglichkeit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 16 BayDiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 14.12.2023 – M 30 K 21.935Zitiert von 2
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