Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Digitalgesetz

BayDiG

Art 16 Digitale Kommunikation

Stand: 25.08.2026

Bayern

Jede Behörde ist verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung digitaler sowie im Sinne des Art. 3a Abs. 2 und 3 BayVwVfG schriftformersetzender Dokumente zu eröffnen. Die Übermittlung digitaler Dokumente durch Behörden ist zulässig, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Behörden stellen geeignete sichere Verfahren für die Kommunikation mit dem Nutzer bereit. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Behörde über die Art und Weise der Übermittlungsmöglichkeit.

Art 15 Art 17