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BayDiG

Art 13 Mobile Dienste

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/13#abs-1 (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Artikels das Recht auf mobile Bereitstellung öffentlicher digitaler Dienste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/13#abs-2 (2) Der Freistaat Bayern stellt geeignete öffentliche digitale Dienste auch mobil über allgemein zugängliche Netze bereit. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeindeverbände und Gemeinden bei der mobilen Bereitstellung digitaler öffentlicher Dienste durch geeignete Basisdienste oder zentrale Dienste.

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