Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 76 Begnadigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/76#abs-1 (1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Es kann auf andere Stellen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/76#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gelten Art. 61 Abs. 2 BayBG und Art. 20 Abs. 2 KWBG entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/76#abs-3 (3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, sind Art. 74 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.