(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Es kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gelten Art. 61 Abs. 2 BayBG und Art. 20 Abs. 2 KWBG entsprechend.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, sind Art. 74 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.