Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 61 Gnadenerweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/61#abs-1 (1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/61#abs-2 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab Art. 60 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/61#abs-3 (3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, finden Art. 74 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.

Art 60 Art 62