Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 73 Erstattungsfähige Kosten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/73#abs-1 (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/73#abs-2 (2) Kosten im Sinn des Art. 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/73#abs-3 (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art. 73 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG München, 24.01.2024 – M 19L DB 22.4262
- VGH Bayern, 01.02.2023 – 16a DZ 22.2493Zitiert von 3
- VGH Bayern, 07.09.2022 – 16a DS 22.1641Zitiert von 1
- VGH Bayern, 11.05.2021 – 16a DS 21.1061
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.