Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 73 Erstattungsfähige Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/73#abs-1 (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/73#abs-2 (2) Kosten im Sinn des Art. 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/73#abs-3 (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

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