Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 71 Rechtswirkungen, Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/71#abs-1 (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten oder der Beamtin aufgehoben, erhält dieser oder diese von dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die er oder sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten Art. 60 BayBG und Art. 19 KWBG entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/71#abs-2 (2) Der Beamte oder die Beamtin und die Personen, denen er oder sie kraft Gesetzes unterhaltpflichtig ist, können im Fall des Abs. 1 in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung auch Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Art 70 Art 72