Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 58 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/58#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. § 106 VwGO findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/58#abs-2 (2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten oder der Beamtin in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen,
2. die Disziplinarklage abweisen oder
3. das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 feststellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/58#abs-3 (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 58 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 20.09.2023 – 16a D 22.172Zitiert von 7
- VGH Bayern, 30.04.2025 – 16a D 24.1397Zitiert von 2
- VGH Bayern, 04.12.2024 – 16a D 22.1787Zitiert von 3
- VGH Bayern, 06.03.2024 – 16a D 22.1589Zitiert von 3
- VG München, 24.01.2024 – M 19L DB 22.4262
- VG München, 26.04.2023 – M 19L DK 22.2150, M 19L DK 23.707
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