Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 50 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/50#abs-1 (1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten oder der Beamtin, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/50#abs-2 (2) Für die Form und die Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 VwGO. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 24 ausgesetzt ist.