Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 49 Senate für Disziplinarsachen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen. Art. 43 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie Art. 44 und 46 bis 48 gelten entsprechend.

Art 48 Art 50