Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 49 Senate für Disziplinarsachen
Stand: 25.08.2026
Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen. Art. 43 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie Art. 44 und 46 bis 48 gelten entsprechend.