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Art 5 BayDG (Bayern) — Dienstbezüge, Anwärterbezüge

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstbezüge sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) genannten Bestandteile. Dazu gehören auch Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und Professorinnen an Hochschulen.

(2) Anwärterbezüge sind die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG genannten Bestandteile sowie der Orts- und Familienzuschlag.