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Art 43 Kammer für Disziplinarsachen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/43#abs-1 (1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden oder einer Richterin als Vorsitzende und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der oder die Vorsitzende alleine entscheidet. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/43#abs-2 (2) § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/43#abs-3 (3) Bei der Heranziehung eines Beamtenbeisitzers soll der Verwaltungszweig und die Qualifikationsebene berücksichtigt werden. Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten oder eine kommunale Wahlbeamtin, muss dies auch ein Beisitzer sein. Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/43#abs-4 (4) Die Vorsitzenden der Kammern für Disziplinarsachen entscheiden, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,

2. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,

3. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und

4. über die Kosten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/43#abs-5 (5) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

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