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Art 48 Entbindung der Beamtenbeisitzer vom Amt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/48#abs-1 (1) Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn

1. sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,

2. im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

3. sie die zur Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen,

4. die Voraussetzungen für das Amt nach Art. 44 Abs. 1 bei der Wahl nicht vorlagen,

5. sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder

6. das Beamtenverhältnis endet. Dies gilt nicht für kommunale Wahlbeamte oder kommunale Wahlbeamtinnen, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wieder gewählt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/48#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/48#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin, im Übrigen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts. § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO gelten entsprechend.

Art 47 Art 49