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Art 35 Disziplinarverfügung, Disziplinarklage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/35#abs-1 (1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Soll auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/35#abs-2 (2) Ein Verweis und eine Geldbuße werden durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte ausgesprochen. Hält der oder die Dienstvorgesetzte seine oder ihre Befugnisse nicht für ausreichend, so hat er oder sie das Verfahren unverzüglich an die Disziplinarbehörde abzugeben. Diese kann die Übernahme des Verfahrens ablehnen, wenn sie die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten für ausreichend hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/35#abs-3 (3) Für die Festsetzung einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, eine Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erhebung der Disziplinarklage ist die Disziplinarbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/35#abs-4 (4) Die oberste Dienstbehörde kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten und ein eingeleitetes Disziplinarverfahren jederzeit übernehmen. In den Fällen des Abs. 2 hat diese Befugnis auch die Disziplinarbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/35#abs-5 (5) Gegen Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/35#abs-6 (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Eine Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.

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