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Art 35 BayDG (Bayern) — Disziplinarverfügung, Disziplinarklage

Bayerisches Disziplinargesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Soll auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage zu erheben.

(2) Ein Verweis und eine Geldbuße werden durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte ausgesprochen. Hält der oder die Dienstvorgesetzte seine oder ihre Befugnisse nicht für ausreichend, so hat er oder sie das Verfahren unverzüglich an die Disziplinarbehörde abzugeben. Diese kann die Übernahme des Verfahrens ablehnen, wenn sie die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten für ausreichend hält.

(3) Für die Festsetzung einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, eine Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erhebung der Disziplinarklage ist die Disziplinarbehörde zuständig.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten und ein eingeleitetes Disziplinarverfahren jederzeit übernehmen. In den Fällen des Abs. 2 hat diese Befugnis auch die Disziplinarbehörde.

(5) Gegen Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden.

(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Eine Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.