Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/1#abs-2 (2) Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die
1. unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),
2. Ehrensold nach Art. 59 KWBG,
3. Bezüge nach Art. 122 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 25 Abs. 3 KWBG oder
4. sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind, beziehen.
Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 1 BayDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.