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Art 34 Einstellungsverfügung gegen Auflage

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/34#abs-1 (1) Mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann bei einem Verfahren, das eine minder schwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt und dem Beamten oder der Beamtin zugleich auferlegt werden

1. zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder

2. einen Geldbetrag zugunsten des Dienstherrn oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,

wenn die Schuld des Beamten oder der Beamtin als gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten oder die Beamtin zukünftig zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten. Die Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. Zur Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Auflage nicht erfüllt, werden Leistungen, die zu ihrer Erfüllung erbracht wurden, nicht erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/34#abs-2 (2) Eine Auflage kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nachträglich auferlegt oder geändert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/34#abs-3 (3) Ist Disziplinarklage erhoben, kann das Verwaltungsgericht mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und der Disziplinarbehörde das Verfahren durch Beschluss zunächst vorläufig einstellen und zugleich dem Beamten oder der Beamtin die in Abs. 1 bezeichneten Auflagen erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/34#abs-4 (4) Erfüllt der Beamte oder die Beamtin die Auflage, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/34#abs-5 (5) Die Einstellungsverfügung und der Beschluss des Gerichts sind nicht anfechtbar.

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