Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/29#abs-1 (1) Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Disziplinarbehörde erfolgen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/29#abs-2 (2) Der oder die Betroffene kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 binnen zwei Wochen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/29#abs-3 (3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/29#abs-4 (4) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt.