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# Art 29 BayDG (Bayern) — Beschlagnahmen und Durchsuchungen

Bayerisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Disziplinarbehörde erfolgen. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der oder die Betroffene kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 binnen zwei Wochen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(4) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt.

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Zitiervorschlag: Art 29 BayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/29

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