Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 28 Herausgabe von Unterlagen
Stand: 25.08.2026
Der Beamte oder die Beamtin hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Zwangsgeld steht dem Dienstherrn zu.