Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 30 Niederschrift
Stand: 25.08.2026
Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und Beweiserhebungen sind Niederschriften aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.