Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz

BayDG

Art 26 Beweiserhebung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/26#abs-1 (1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,

2. Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,

3. Urkunden und Akten beigezogen sowie

4. der Augenschein eingenommen

werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/26#abs-2 (2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/26#abs-3 (3) Über einen Beweisantrag des Beamten oder der Beamtin ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/26#abs-4 (4) Dem Beamten oder der Beamtin ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass durch seine oder ihre Teilnahme der Zweck der Ermittlungen oder Rechte Dritter gefährdet werden oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Ein Bevollmächtigter oder Beistand kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich wird. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht kein Anspruch. Ein schriftliches Gutachten ist ihm oder ihr zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

Art 25 Art 27