Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Disziplinargesetz
BayDGArt 20 Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/20#abs-1 (1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/20#abs-2 (2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/20#abs-3 (3) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.