Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchGArt 12 Pflichten der Behörde und sonstiger öffentlicher Stellen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBodSchG/12#abs-1 (1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBodSchG/12#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse über die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung sowie Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mit.