Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Bodenschutzgesetz

BayBodSchG

Art 12 Pflichten der Behörde und sonstiger öffentlicher Stellen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBodSchG/12#abs-1 (1) Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Zielsetzungen und Grundsätze des § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBodSchG/12#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen teilen ihre Erkenntnisse über die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung sowie Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mit.

Art 11 Art 13