Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchGArt. 1 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Stand: 31.12.2025
Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 1 BayBodSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 – 10 S 2210/12Verpflichtung eines potentiell Sanierungsverantwortlichen zur Vorlage von Nachweisen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.