Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchGArt 11 Anordnungen
Stand: 25.08.2026
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.