Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchGArt 13 Ausgleichsleistungen bei Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBodSchG/13#abs-1 (1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBodSchG/13#abs-2 (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Ausgleichsgewährung, insbesondere das Verfahren sowie Art und Umfang des Ausgleichsanspruchs, durch Rechtsverordnung zu regeln.